In Seminaren und Gesprächen stellen wir immer wieder fest, daß es reichlich Verwirrungen und Fehlinformationen in den Themen Urheberrecht und Nutzungsrecht gibt. In diesem Artikel versuchen wir kurz zusammenzufassen, worauf man bei der Fremdverwendung von Bild-, Ton- und Textmaterial achten sollte und welche Überlegungen bei der Übertragung von Nutzungsrechten gemacht werden müssen. Ein Grundlagenwissen in diesem Bereich ist unbedingt wichtig, falls Sie z.B. an einem eigenen Internetauftritt arbeiten und in diesem Fotos oder Grafiken verwenden wollen, die Sie nicht selber erstellt haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Webseite zu privaten oder gewerblichen Zwecken genutzt wird.
Was ist das Urheberrecht?
Das Urheberrecht regelt neben dem Rechtseigentum am verwirklichten Werk vor allem auch das Recht von geistigem Eigentum. Dieses Recht ist körperlich nicht übertragbar und verbleibt in jedem Fall beim Urheber. Die Urheberschaft ist allerdings vererblich.
Was ist das Nutzungsrecht?
Das Nutzungsrecht regelt den Rahmen der Nutzung von geistigem Eigentum und ist veräußerlich. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Kaufvertrag. Da es bei der Nutzung von geistigem Eigentum zu unterschiedlichen Ansichten kommen kann, ist eine schriftliche Vereinbarung angeraten.
Was bedeutet das für den privaten Nutzer?
Diese Trennung zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht hat vor allem auch für Privatkunden einen klaren Vorteil. Denn aufgrund der eingeschränkten Nutzung im privaten Rahmen fallen die Preise für geistige Schöpfungen deutlich niedriger aus als bei gewerblicher Nutzungsabsicht.
Das bedeutet allerdings auch, daß Sie bei einer Verwendung außerhalb des privaten Rahmens neue Nutzungsrechte beim Urheber erwerben müssen.
Beispiel: Ein Hochzeitspaar bucht einen Fotografen für Ihre Hochzeit und möchte die Fotos zunächst nur im Familien- und Freundeskreis verwenden. Der Fotograf liefert die Originaldaten oder Dias zu einem vorher festgelegten Preis wie vereinbart. Der Hochzeitsausstatter des Paares findet die Fotos allerdings so ansprechend, daß er die Fotos gern für die eigene Werbung nutzen möchte. An dieser Stelle ist das Hochzeitspaar bzw. der Hochzeitsausstatter verpflichtet, den Fotografen auf neue Nutzungsrechte anzusprechen, auch wenn Sie bereits die Originaldaten erworben haben.
Was bedeutet das für den Gewerbetreibenden?
Das Nutzungsrecht regelt eindeutig den Verwendungszweck und -dauer für das geistige Eigentum und schützt somit den Kunden genauso wie den Urheber vor unrechtmäßiger Nutzung bzw. Ansprüchen. Sollten Sie als Gewerbekunde die volle Gewalt über die Verwendung der erstellten Werke erhalten wollen, so vereinbaren Sie ein schriftliches uneingeschränktes Nutzungsrecht an dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Werk.
Beispiel 1: Sie beauftragen einen Webdesigner Ihre Internetseite neu zu gestalten und beabsichtigen diese Seite in absehbarer Zeit von einem Ihrer Mitarbeiter oder einem anderen selbstständigen Webdesigner weiter entwickeln und optisch verändern zu lassen. Dann vereinbaren Sie dies bereits am besten schriftlich im Vorfeld mit dem Designer, da es hier zu Veränderungen am geistigen Eigentum des Urhebers kommt, die sich unter Umständen sogar geschäftsschädigend für den Urheber auswirken können, wenn die „Handschrift“ des Urhebers im negativen Sinne abgeändert wird.
Beispiel 2: Sie beauftragen einen Fotografen für die bildliche Umsetzung Ihrer Produkte für den Einsatz in einem Verkaufsprospekt. Auch nach Erhalt der Bilddaten und deren Bezahlung ist die Nutzung der Bilder auf die vorab festgelegte Auflagenzahl der Prospekte beschränkt. Eine weitere Verwendung im Rahmen anderer Printmedien oder Onlinemedien ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Urheber und der entsprechenden zusätzlichen Vergütung zulässig.
Warum soll ich für eine Leistung zweimal zahlen?
Die Problematik liegt darin begründet, daß sich geistiges Eigentum praktisch nicht in einen finanziellen Wert umwandeln läßt. Deshalb wird der Verwendungszweck und der Nutzen für den Kunden als Berechnungsgrundlage des Preises hinzugezogen. Aus diesem Grund ergeben sich trotz evtl. gleicher Leistung unterschiedliche Preise.
Beispiel: Jeder kennt das Beispiel anhand von gekauften Filmen. Der Hollywood-Film (Video/DVD) für den Privatgebrauch ist deutlich billiger als der Film, der für öffentliche Vorführungen (z.B. Kino) und gewerbliche Nutzung angeboten wird.
Diese Rechtslage klingt sehr einseitig zugunsten des Urhebers!
Das Urheberrecht wurde tatsächlich zum Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers geschaffen und sichert somit die Zukunft für den weiteren geistigen Schaffungsprozess. Darüber hinaus gibt es allerdings auch rechtliche Deckung für den Auftraggeber wie zum Beispiel das Recht am eigenen Bild.
Beispiel: So darf u.a. der Fotograf des oben erwähnten Hochzeitspaares nicht ohne weiteres die Bilder des Paares an Dritte verkaufen, ohne einen Modelvertrag mit dem Paar im Vorfeld zu vereinbaren. Das Urheberrecht dient also nicht als Werkzeug um Kunden zu ärgern, sondern um das Fortbestehen der geistigen Schöpfung zu sichern.
Woran bemessen sich die Preise die mir in Rechnung gestellt werden oder sind diese sogar willkürlich?
Der Urheber nutzt in aller Regel eine branchenübliche Preisempfehlung, die er je nach Marktlage und Fähigkeiten anpasst. In der Fotografie ist das zum Beispiel die jährlich erscheinende „Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte“ der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Auf Anfrage gibt Ihnen Ihr Urheber im Vorfeld gern genauere Angaben über aktuelle Preise.
Wie gehe ich am besten vor, wenn ich Bildmaterial für meine Webseite benötige?
Sollte das Budget es Ihnen nicht erlauben einen Fotografen gezielt für die Erstellung der Fotos zu beauftragen, haben Sie u.a. die Möglichkeit bei einer Bildagentur nach geeignetem Material Ausschau zu halten. Hier gibt es große preisliche und qualitative Unterschiede, die im Einzelfall kalkuliert werden müssen. Vorsicht ist geboten bei einigen sogenannten Microstock-Agenturen, die bereits für einen minimalen Betrag Nutzungsrechte verkaufen. Diese können in den seltensten Fällen konkret überprüfen, ob das Bildmaterial, das sie von den Fotografen erhalten, frei von Rechten Dritter ist. Hier kam es in der Vergangenheit bereits zu zahlreichen Abmahnungen. Unter anderem verklagte eine der größten Bildagenturen viele Webseitenbetreiber, die deren Bildmaterial über diverse Microstock-Agentur erworben hatten.
Eine weitere Möglichkeit ist die Google-Bildersuche. ABER VORSICHT!!! Auch die da gezeigten Bilder unterliegen in aller Regel dem Urheberrecht. Sollten Sie also ein passendes Bild gefunden haben, schreiben Sie doch einfach den Webmaster an und schildern Sie Ihr Vorhaben.
Sie sehen es lauern einige Stolpersteine bei der Verwendung von geschütztem Material. Wir hoffen, dieser Beitrag kann einige Hilfestellungen geben. Nichtsdestotrotz ist eine genaue Beratung im Einzelfall durch einen spezialisierten Anwalt ratsam, bevor Sie urheberrechtlich geschütztes Material verwenden.
Interessant zudem ist auch die jährlich erscheinende Ausgabe “Der Bildermarkt” vom Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA).
